Fachbereich Rechtswissenschaften

Institut für Staats-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht (ISVWR)


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Zusammenhalten, was zusammen gehört (Beitrag 6, September 2016)

„Der gesonderten Feststellung einer Binnenmarktrelevanz der Vergabe energierechtlicher Wegenutzungsrechte bedarf es zur Bindung an die sich auch aus dem europäischen Primärrecht ergebenden allgemeinen Vergabegrundsätze wie Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung nicht.“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2014 — VI-2 Kart 3/13 (V), juris, Rn. 45)

Die Formulierung des Oberlandesgerichts Düsseldorf lässt sich verbessern. Das Problem ist das nachklappende „nicht“. Der Leser wird während des ersten Lesens des Satzes zunächst erwarten, dass es einer gesonderten Feststellung zur Bindung an die Vergabegrundsätze sehr wohl bedarf. Erst das letzte Wort verkehrt diese Erwartung in ihr Gegenteil. Sie tun Ihrem Leser einen Gefallen, wenn Sie stattdessen Wörter, die zusammen gehören, beieinander halten. Das macht den Text leichter verständlich. Zusammen gehören in diesem Beispiel das Verb und das verneinende „nicht“. Das Oberlandesgericht hätte besser wie folgt formuliert:

„Es bedarf keiner gesonderten Feststellung […], um eine Bindung an die […] allgemeinen Vergabegrundsätze (wie Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung) herzustellen.“

Einen kurzen Überblick zu dem Thema „zusammenhalten, was zusammen gehört“ finden Sie bei Hartmann/Welzel, Sprache und Stil (Leseprobe), in: Hartmann (Hrsg.), Hausarbeit im Staatsrecht. Musterlösungen und Gestaltungsrichtlinien für das Grundstudium, 4. Aufl. 2020, S. 20 (25 ff.). Ausführlich beschäftigt sich Walter, Kleine Stilkunde für Juristen, 2. Aufl. 2009, S. 70 ff., mit diesen Fragen.

Tobias Welzel